Angefochten ist ein Teil (Bauabschlag betreffend die Umnutzung der Einzelzimmer zur Beherbergung von Gästen sowie die Kostenauferlegung in Bezug auf die Kosten der Gemeinde) eines Gesamtentscheids nach Art. 9 KoG. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann dieser – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG6 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig.