In Bezug auf die Gebühren beantragt er neu, die Kosten in Ziffer 2 seien aufzuheben und um Fr. 1'200.– zu reduzieren. Die Gemeinde nahm dazu erneut Stellung, hielt vollumfänglich an der Gebühr fest und beantragte, bei einer allfälligen Parteientschädigung die Kostennote des Anwalts des Beschwerdeführers zu reduzieren. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten