Das Regierungsstatthalteramt erteilte den Bauabschlag und verfügte, dass das 1. Obergeschoss gemäss den bewilligten Plänen wiederherzustellen sei. Dagegen führte der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE, RA 110/2018/33), seit 1. Januar 2020 Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Gleichzeitig reichte er bei der Gemeinde ein weiteres nachträgliches Baugesuch vom 20. Februar 2018 ein, das auch die Umnutzung von Räumen für das Prostitutionsgewerbe umfasste. Die BVE hob den Entscheid des Regierungsstatthalteramtes am 5. Juli 2018 wegen Verfahrensmängeln von Amtes weg auf.3