1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Reichenbach im Kandertal vom 4. Januar 2019 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 2. Mai 2018 wird der Bauabschlag erteilt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 14 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;