Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren von Fr. 1'811.65 hat in jedem Fall die Beschwerdegegnerin als Baugesuchstellerin zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD16). Da die Beschwerdeführerenden nicht anwaltlich vertreten waren, sind keine Parteikosten angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Auch sind hier die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung nach Art. 104 Abs. 2 VRPG nicht erfüllt, weil das Verfahren nicht besonders aufwändig war. III. Entscheid