Parzelle Reichenbach im Kandertal Grundbuchblatt Nr. H.________. Auch dort wird der Gebäudeabstand gemäss GBR unterschritten und es bestehen keine besonderen Verhältnisse für eine Ausnahmebewilligung. In Gutheissung der Beschwerde ist daher dem Bauvorhaben der Bauabschlag zu erteilen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG14). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV15).