5. Ergebnis und Kosten a) Zusammenfassend hat die Gemeinde für die Unterschreitung des Gebäudeabstands zu Unrecht eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG erteilt. Der Gebäudeabstand gemäss GBR muss vom Bauvorhaben eingehalten werden. Dies trifft nicht nur auf den vorliegend in erster Linie umstrittenen Erweiterungsbau mit Terrasse angrenzend an die Parzelle Reichenbach im Kandertal Grundbuchblatt Nr. F.________ der Beschwerdeführenden zu, sondern auch auf den ostseitigen Anbau angrenzend an die 13 BGer 1C_400/2014 vom 4.12.2014, E. 2.3. RA Nr. 110/2019/18 11