So stellt die Beurteilung von Ausnahmegesuchen nach Art. 26 BauG stets eine Einzelfallbeurteilung dar und zudem ist weder bekannt noch wird von der Beschwerdegegnerin behauptet, dass die Gemeinde solche Ausnahmen zur Unterschreitung des Gebäudeabstands bei Erweiterungsbauten in steter Praxis erteilen würde. Die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Balkonerweiterung, welche die Gemeinde den Beschwerdeführenden mit Entscheid vom 6. Oktober 2015 bewilligte, stellt schliesslich keinen vergleichbaren Fall dar, da für Balkone andere Abstandsregelungen gelten (vgl. Art. 30 Abs. 1 GBR). Die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht sind damit nicht erfüllt.