Vielmehr macht die Gemeinde mit dem angefochtenen Entscheid deutlich, dass sie sich der grundsätzlichen Notwendigkeit der Einhaltung des Gebäudeabstands trotz gegenseitigem Grenzbaurecht sehr wohl bewusst ist. Aus dem Umstand, dass sie im vorliegenden Fall – zu Unrecht – eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Gebäudeabstands erteilt hat, lässt sich ebenfalls keine gesetzeswidrige Praxis in diesem Sinne ableiten. So stellt die Beurteilung von Ausnahmegesuchen nach Art.