c) Es trifft zwar zu, dass die Gemeinde die Lagerhalle Ende 1993 bewilligte, ohne sich zur Unterschreitung des Gebäudeabstands zu äussern. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und bei Näherbaurechten nach Art. 32 Abs 1 GBR entgegen dieser Vorgabe die Einhaltung des Gebäudeabstands ignoriert. Für eine solche Praxis gibt es keine Indizien. Vielmehr macht die Gemeinde mit dem angefochtenen Entscheid deutlich, dass sie sich der grundsätzlichen Notwendigkeit der Einhaltung des Gebäudeabstands trotz gegenseitigem Grenzbaurecht sehr wohl bewusst ist.