a) Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass auch beim Bau der auf ihrer Parzelle befindlichen Halle im Jahr 1994 keine weitere Zustimmung der Nachbarn erforderlich gewesen sei. Auch den Beschwerdeführenden sei sodann im Jahr 2015 eine Erweiterung der Balkone im Grenzabstand bewilligt worden, ohne dass sie dafür die Zustimmung erteilt hätte. Es sei folglich stossend, wenn knapp drei Jahre später für den Grenzbau nicht auf die gleiche Begründung abgestellt werden und die Ausnahme nicht erteilt werden könnte. Die Gemeinde habe sämtliche Beteiligten in gleichen Situationen gleich zu behandeln.