Die Beschwerdegegnerin bringt zwar vor, dass die Einhaltung der Bauabstände für die vorliegenden Bauten unhaltbar sei, begründet dies jedoch nicht näher. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sind gewisse Erweiterungen durchaus auch unter Einhaltung der Bauabstandsvorschriften möglich. Dazu kommt, dass die Bauparzelle im südlichen Bereich noch über eine grössere unbebaute Fläche verfügt. Die besonderen Verhältnisse für die Unterschreitung des Gebäudeabstands liegen nicht vor. 4. Gleichbehandlung im Unrecht