einer optimalen Nutzung oder einer besseren Lösung genügt nicht.10 Die Schaffung von verbesserten bzw. vergrösserten Platzverhältnissen für das angesiedelte Gewerbe sowie die darüber liegenden Wohnungen vermag daher keine Ausnahme zu rechtfertigen. Gleiches gilt für den ostseitigen Anbau mit neuem Treppenhaus, neuem Büro im Erdgeschoss und Wohnraumerweiterungen im Ober- und Dachgeschoss. Die Beschwerdegegnerin bringt zwar vor, dass die Einhaltung der Bauabstände für die vorliegenden Bauten unhaltbar sei, begründet dies jedoch nicht näher.