d) Die für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG notwendigen besonderen Verhältnisse lassen sich vorliegend nicht daraus ableiten, dass die beiden Hauptgebäude im Bereich des Erdgeschosses zusammengebaut sind. Dieser Umstand stellt keinen wichtigen oder gar zwingenden Grund dar, dass auch sämtliche An- oder Nebenbauten auf diesen Parzellen zusammenzubauen sind bzw. der Gebäudeabstand von solchen An- und Nebenbauten ebenfalls unterschritten werden dürfte.