Die Gewährung der Ausnahme widerspreche weder öffentlichen noch privaten Interessen. Ihr Umbau diene vielmehr dem lokalen Gewerbe und entspreche folglich dem in Art. 41 Abs. 4 GBR für die G.________strasse vorgesehenen Zweck. c) Laut Art. 26 BauG können Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften bewilligt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und wenn keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Ausnahmen dürfen überdies keine wesentlichen RA Nr. 110/2019/18 8