Die Beschwerdegegnerin hat mit Schreiben vom 3. Mai 2018 ein Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung eingereicht, ohne darin näher zu begründen, wieso sie auf eine Ausnahme angewiesen ist und worin die "besonderen Verhältnisse" im Sinne von Art. 26 BauG bestehen. In der Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2019 bringt sie vor, aufgrund des seit Jahrzehnten bestehenden Zusammenbaus der beiden Gebäude sei es unhaltbar, vorliegend neuerdings einen Gebäudeabstand vorzusehen. Die geschlossene Bauweise sei für den vorliegenden Bereich beizubehalten. Die Gewährung der Ausnahme widerspreche weder öffentlichen noch privaten Interessen.