a) Mit dem angefochtenen Entscheid erteilte die Gemeinde für das umstrittene Vorhaben eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Gebäudeabstands nach Art. 33 GBR. Eine Begründung dieser Ausnahme lässt sich weder dem Entscheid noch dem vom Rechtsamt bei der Gemeinde edierten Auszug des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 30. August 2018 entnehmen. b) Die Beschwerdeführenden bringen sinngemäss vor, die von der Vorinstanz erteilte Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Gebäudeabstands hätte nicht erteilt werden dürfen.