wurden. Unabhängig von dieser Frage kann sich die Beschwerdegegnerin jedoch nicht auf den Besitzstand stützen, da mit der umstrittenen Erweiterung die durch die Unterschreitung des Gebäudeabstands bestehende Rechtswidrigkeit verstärkt würde (Art. 3 Abs. 2 BauG). Gleiches gilt für den neuen Anbau mit Treppenhaus und neuen Räumen auf allen Ebenen auf der Ostseite des bestehenden Hauses der Beschwerdegegnerin. Auch diese Erweiterung ist für die Erhaltung der Eigenart der Ortschaft nicht erforderlich, hält den reglementarischen Gebäudeabstand nicht ein und verstärkt die Rechtswidrigkeit. 3. Ausnahme nach Art. 26 BauG