BauG zu berufen. Vorliegend hat die Gemeinde – trotz Aufforderung – die ursprünglichen Baubewilligungen der beiden Hauptgebäude auf den Parzellen der Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerin nicht eingereicht, weshalb nicht überprüft werden konnte, ob diese Bauten ursprünglich formell rechtmässig bewilligt RA Nr. 110/2019/18 7