Auch aus dem Einwand, wonach die beiden Häuser schon seit mehreren Jahrzehnten zusammengebaut seien und es lediglich um eine Erweiterung des bestehenden Grenzanbaus gehe, lässt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdegegnerin ableiten. Mit diesem Einwand scheint sich die Beschwerdegegnerin auf die Besitzstandsgarantie nach Art. 3 BauG zu berufen.