Das umstrittene Bauvorhaben bzw. die damit vorgesehene Unterschreitung des Gebäudeabstands ist aus diesen Gründen nicht für die Erhaltung der Eigenart der Ortschaft erforderlich. Damit ist vorliegend ein Gebäudeabstand einzuhalten, welcher gestützt auf Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 GBR sechs Meter beträgt, wobei sich dieser im Falle der Anwendbarkeit von Art. 33 Abs. 5 GBR auf 3 m reduziert. So oder so wird der Gebäudeabstand vom umstrittenen Erweiterungsbau gegenüber dem Gebäude der Beschwerdeführenden nicht eingehalten.