So ist die Dorfkernzone Reichenbach nicht geprägt durch eine geschlossene oder annähernd geschlossene Bauweise; die Gebäude der Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerin sind entlang der G.________strasse die einzigen Häuser, die zusammengebaut sind. Die umstrittene Erweiterung auf Höhe des Erdgeschosses um zwei Zimmer inkl. darüber liegender Terrasse befindet sich sodann auf der Südseite des Hauptgebäudes der Beschwerdegegnerin und damit auf der strassenabgewandten Seite der Parzelle. Das umstrittene Bauvorhaben bzw. die damit vorgesehene Unterschreitung des Gebäudeabstands ist aus diesen Gründen nicht für die Erhaltung der Eigenart der Ortschaft erforderlich.