Entgegen ihrer Ansicht gelangt diese Bestimmung jedoch vorliegend nicht zur Anwendung, da die geschlossene oder annähernd geschlossene Bauweise vorliegend nicht im Interesse des Ortsbildschutzes steht. So ist die Dorfkernzone Reichenbach nicht geprägt durch eine geschlossene oder annähernd geschlossene Bauweise; die Gebäude der Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerin sind entlang der G.________strasse die einzigen Häuser, die zusammengebaut sind.