33 Abs. 6 GBR die Befugnis des Zusammenbaus vorbehalten und es fehlt (mit Ausnahme des hier nicht anwendbaren Zusammenbaus von unbewohnten An- und Nebenbauten nach Art. 33 Abs. 4 GBR) eine nähere Regelung zur geschlossenen Bauweise im GBR, weshalb auf Art. 15 Abs. 1 NBRD als ergänzendes Recht zurückgegriffen werden kann. Entgegen ihrer Ansicht gelangt diese Bestimmung jedoch vorliegend nicht zur Anwendung, da die geschlossene oder annähernd geschlossene Bauweise vorliegend nicht im Interesse des Ortsbildschutzes steht.