liegt somit die schriftliche Zustimmung der Beschwerdeführenden zur Unterschreitung des Grenzabstands im Sinne von Art. 32 Abs. 1 GBR vor. d) Damit an die Grenze gebaut werden kann, muss gemäss Art. 32 Abs. 1 GBR zusätzlich der vorgeschriebene Gebäudeabstand eingehalten werden. Soweit die Beschwerdegegnerin sinngemäss vorbringt, vorliegend sei gar kein Gebäudeabstand einzuhalten, so kann ihr nicht gefolgt werden. Wie sie zwar richtig vorbringt, bleibt beim Gebäudeabstand gemäss Art. 33 Abs. 6 GBR die Befugnis des Zusammenbaus vorbehalten und es fehlt (mit Ausnahme des hier nicht anwendbaren Zusammenbaus von unbewohnten An- und Nebenbauten nach Art.