Wie die Beschwerdegegnerin richtig vorbringt, bedeutet die in der Bestimmung erwähnte Gegenseitigkeit, dass das Grenzbaurecht auf beiden Parzellen als Recht und als Last verankert wird. Diese Gegenseitigkeit setzt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – nicht voraus, dass das Grenzbaurecht gleichzeitig von beiden Seiten ausgeübt werden muss. Wieso der Dienstbarkeitsvertrag zu allgemein formuliert sein soll, begründen die Beschwerdeführenden nicht näher und ist nicht nachvollziehbar. Der Wortlaut der erwähnten Bestimmung ist klar und unmissverständlich.