1953.8 Gemäss Ziffer 1 der Vertragsbestimmungen dieses Dienstbarkeitsvertrags räumen sich die Parteien auf alle Zeiten gegenseitig das Recht ein, bis auf die Grenze zwischen ihren beiden Grundstücken bauen zu dürfen. Dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung folgend gilt dieses Näherbaurecht "für alle Zeiten" und damit auch für Bauvorhaben, welche nach Abschluss dieses Vertrags realisiert wurden bzw. werden. Wie die Beschwerdegegnerin richtig vorbringt, bedeutet die in der Bestimmung erwähnte Gegenseitigkeit, dass das Grenzbaurecht auf beiden Parzellen als Recht und als Last verankert wird.