c) Auf den Grundstücken Reichenbach im Kandertal Grundbuchblatt Nr. E.________ (im Eigentum der Beschwerdegegnerin) und Nr. F.________ (im Eigentum der Beschwerdeführenden) lastet je als Recht sowie als Last ein Grenzbaurecht. Dieses basiert auf dem Dienstbarkeitsvertrag vom 10. Februar 1953.8 Gemäss Ziffer 1 der Vertragsbestimmungen dieses Dienstbarkeitsvertrags räumen sich die Parteien auf alle Zeiten gegenseitig das Recht ein, bis auf die Grenze zwischen ihren beiden Grundstücken bauen zu dürfen.