Art. 15 Abs. 1 NBRD enthält unter dem Titel "Abstände nach Ortsgebrauch" folgende Bestimmung: An Orten, wo traditionell oder aufgrund bisherigen Rechts die Gebäude zusammengebaut sind (geschlossene Bauweise) oder nur geringe Gebäudeabstände aufweisen (annähernd geschlossene Bauweise), ist diese Bauweise beizubehalten, soweit es die Erhaltung der Eigenart der Ortschaft erfordert.