Gebäudeabstand gegenüber Bauten auf dem demselben Grundstück und mit Zustimmung des Nachbars gegenüber Nachbarbauten auf 4 m herabsetzen, wenn nicht öffentliche Interessen tangiert werden. Für unbewohnte An- und Nebenbauten kann der Zusammenbau bewilligt werden. 5 Gegenüber Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Bestimmungen den nach diesem Reglement vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstandes.