für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge. 2 Im Falle der Einräumung eines Näherbaurechts darf der Gebäudeabstand von 6 m nicht unterschritten werden. 3 Die Gebäudeabstände innerhalb der Zone für öffentliche Nutzungen richten sich nach den Bedürfnissen einer zweckmässigen öffentlichen Überbauung. 6 Baureglement der Gemeinde Reichenbach im Kandertal vom 29. Mai 2006, genehmigt durch das AGR am