Grenze gebaut werden, sofern der vorgeschriebene Gebäudeabstand gewahrt bleibt. 2 Bei fehlender nachbarlicher Zustimmung oder Anbaubefugnis an nachbarliche Grenzbauten ist ein Näherbau nur mit Ausnahmebewilligung gemäss Art. 26 des Baugesetzes gestattet. Der privatrechtliche Minimalabstand (Art. 79 ff EG zum ZBG) darf dabei nicht unterschritten werden. Art. 33 Gebäudeabstand 1 Der Abstand zwischen zwei Gebäuden muss wenigstens der Summe der dazwischen liegenden,