Die beiden Gebäude stünden seit Jahrzehnten an der Grundstücksgrenze. Im Bereich der umstrittenen Erweiterung werde der bestehende Grenzanbau lediglich um ein Stockwerk erhöht. Folglich sei es unhaltbar, hierfür neuerdings Gebäude- und Grenzabstände vorzusehen. Die Unterschreitung des Gebäudeabstands sei sodann gestützt auf Art. 32 Abs. 6 GBR6 i.V.m. Art. 15 NBRD7 zulässig. b) Die massgebenden Bestimmungen im GBR zum Grenz- und Gebäudeabstand lauten wie folgt: Art. 32 Unterschreiten der Bauabstände gegenüber nachbarlichem Grund durch Bauteile 1 Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn dürfen Bauten näher an die Grenze gestellt oder an die