Die Beschwerdegegnerin entgegnet in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2019, das gegenseitige Grenzbaurecht sei mit dem Dienstbarkeitsvertrag gemäss klarem und unzweifelhaftem Wortlaut dauerhaft und auch für künftige Bauten erteilt worden. Eine beschränkte Ausübung hätte im Vertrag festgehalten oder mit anderen Beweismitteln belegt werden müssen. Mit der gängigen Formulierung der "Gegenseitigkeit" werde einzig verdeutlicht, dass beide Parteien sowohl berechtigt als auch belastet seien, führe aber keine Notwendigkeit von jeweils gleichzeitig auszuführenden Bauten herbei. Die beiden Gebäude stünden seit Jahrzehnten an der Grundstücksgrenze.