Im Dienstbarkeitsvertrag vom 10. Februar 1953 würden sie sich zwar gegenseitig das Recht einräumen, bis auf die Grenze bauen zu dürfen. Bei der Bewilligung werde jedoch nicht beachtet, dass die im Dienstbarkeitsvertrag vorausgesetzte Gegenseitigkeit wegen der einseitigen Bebauung der Nachbarparzelle nicht mehr bestehe. Auch das Regierungsstatthalteramt erachte den Dienstbarkeitsvertrag als zu allgemein formuliert, weshalb nicht ohne ihre Zustimmung gebaut werden dürfe. 4 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1).