b) In den Schlussbemerkungen vom 8. Januar 2020 beantragte die Beschwerdeführerin 1, eventuell sei das Verfahren zu sistieren. Zur Begründung verweist sie auf die Abhandlung vom 21. November 2019 der Anwaltskanzlei H.________. Aus den Erwägungen folgt, dass die Rügen der Beschwerdeführenden unbegründet sind. Es müssen weder die Vollzugshilfe des BAFU zur neuen Verordnungsbestimmung betreffend adaptive Antennen noch die Messempfehlung für 5G- Basisstationen und adaptive Antennen des BAFU/METAS abgewartet werden. Gründe für eine Verfahrenssistierung nach Art. 38 VRPG bestehen nicht. Der entsprechende Verfahrensantrag ist abzuweisen. 12. Kosten