Die deklarierten Sendeleistungen der 5G- Antennen sind korrekt. Dadurch, dass die adaptiven 5G-Antennen gleich behandelt werden wie konventionelle Antennen, kann ihr Betrieb in den bestehenden QS-Systemen korrekt abgebildet werden. Aufgrund der geringen Immissionssituation an den OMEN sind auch keine Abnahmemessungen nach der Inbetriebnahme der Mobilfunk-Basisstation nötig. Der bewilligungskonforme Betrieb der Anlage und die Einhaltung der Grenzwerte der NISV sind gewährleistet. Das AGR erteilte die Ausnahmebewilligung zu Recht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Umrüstung der Anlage bewilligte.