a) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Die Akten lagen während der Einsprachefrist korrekt auf. Das Baugesuch wurde korrekt publiziert. Eine Neupublikation des Vorhabens fällt ausser Betracht. Die adaptiven Antennen für den 5G- Funkdienst werden bei der Beurteilung, ob die Anlage die Grenzwerte der NISV rechnerisch einhält, wie konventionelle Antennen behandelt. Die NISV-Änderung, wonach der besonderen Abstrahlcharakteristik von adaptiven Antennen bei der Beurteilung der NIS-Belastung Rechnung getragen werden kann, kommt nicht zur Anwendung. Die deklarierten Sendeleistungen der 5G- Antennen sind korrekt.