Was die Strahlung der geplanten Mobilfunkanlage anbelangt, so nimmt diese zwar durch die Erhöhung der Sendeleistung zu. Gemäss Standortdatenblatt vom 5. Oktober 2018 (Revision 1.55) sind jedoch die Grenzwerte der NISV eingehalten, was die kantonale Fachstelle Immissionsschutz bestätigte und aus der Erwägung 6 folgt. Mehr als die Einhaltung dieser Grenzwerte kann nicht verlangt werden.38 Dies gilt auch im Hinblick auf 5G, denn die NISV unterscheidet nicht zwischen den verschiedenen Mobilfunktechnologien. Das AGR erteilte die Ausnahmebewilligung für Anlagen aus- 36 BGE 133 II 321 E. 4.3.3; Rudolf Muggli, in: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, N. 26 zu