Die Anlage ist Bestandteil des Mobilfunknetzes der Beschwerdegegnerin und ist optimal in dieses integriert. Es ist daher davon auszugehen, dass auch die Beschwerdegegnerin den bestehenden Standort im bisherigen Umfang weiter nutzen würde und die angestrebte Aufrüstung mit einer oder mehreren zusätzlichen Antennen in der Bauzone realisieren würde. Ein Rückbau der hier umstrittenen Anlage ist somit unwahrscheinlich. Konkrete Alternativstandorte in den Bauzonen müssen bei dieser Ausgangslage somit keine geprüft werden. Der bereits bestehende Standort präsentiert sich unter Beachtung aller massgebenden Interessen als derart vorteilhaft, dass er einer oder mehreren zusätzlichen Anten-