Damit erübrigt sich das Erstellen einer Mehrzahl von kleineren und nahe bei einander liegenden Anlagen. Unter diesen Umständen wäre mit einer Verweigerung der Ausnahmebewilligung aus raumplanerischer Sicht nichts gewonnen. Im Gegenteil: Der bestehende Antennenmast würde von der zweiten Mobilfunkanbieterin im bisherigen Umfang weiter genutzt. Zusätzlich kämen mehrere weitere, im Baugebiet liegende Anlagen der Beschwerdegegnerin hinzu, sofern die Beschwerdegegnerin den aktuellen Standort ganz aufgeben würde. Dies ist aber unrealistisch. Die Anlage ist Bestandteil des Mobilfunknetzes der Beschwerdegegnerin und ist optimal in dieses integriert.