Der freistehende Mast wird zudem neben der Beschwerdegegnerin auch von einer weiteren Mobilfunkanbieterin genutzt. Mit dieser Konzentration zweier Mitbewerber auf einen Mast wird die Vorgabe des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE), wonach bei der Erstellung mehrerer eigenständiger Netze wenn möglich die Antennenstandorte zusammengelegt werden sollen, Rechnung getragen.37 Zudem kann von diesem Standort aus ein grosses Gebiet mit nur einer Anlage erschlossen werden. Damit erübrigt sich das Erstellen einer Mehrzahl von kleineren und nahe bei einander liegenden Anlagen.