d) Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, nebst der Behebung von Kapazitätsengpässen und der Optimierung der Netzabdeckung, den 5G-Funkdienst in Betrieb zu nehmen. Im vorliegenden Fall wird durch die Umrüstung der Anlage weder zusätzliches Nichtbauzonenland in Anspruch genommen noch findet eine zusätzliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland statt. Es werden lediglich sechs alte Panels durch sechs neue Antennenkörper ersetzt. An der Grundkonstruktion des Antennenmasts ändert sich nichts. Der freistehende Mast wird zudem neben der Beschwerdegegnerin auch von einer weiteren Mobilfunkanbieterin genutzt.