c) Die Anlage darf unbestritten nur bewilligt werden, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 24 RPG erfüllt. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG setzt voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können Mobilfunkantennen unter besonderen Umständen für die Abdeckung des Siedlungsgebietes standortgebunden sein, wenn sich ein Standort ausserhalb der Bauzonen im Vergleich zu einem Stand- 35 Vgl. zum Ganzen die Informationen zur beratenden Expertengruppe NIS (BERENIS) (abrufbar unter www.bafu.ad-