Im Schreiben vom 17. Februar 2020 halten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an ihrer Kritik betreffend die Ausnahmebewilligung fest. Zusätzlich bringen sie vor, bei der S.________strasse, die auf dem Gemeindegebiet S.________ G.________strasse heisse, handle es sich entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin in der Standortbegründung vom 3. Juli 2019 um keine "Transitstrasse". Das Hauptargument der Beschwerdegegnerin, wonach sie die S.________strasse als Transitstrasse optimal versorgen müsse, sei somit hinfällig. Auch bestehe keine Not, die Mobilfunkantennen in der Landwirtschaftszone schnellstmöglich noch leistungsfähiger zu machen. Diese seien schon vorgängig mithilfe von