a) Die Beschwerdeführenden stellen schliesslich die Beurteilung der Ausnahmebewilligung durch das AGR infrage. Sinngemäss machen sie damit geltend, die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG seien nicht erfüllt. Besonders kritisieren sie, dass die Beschwerdegegnerin von der Nichtbauzone aus die Bauzone mit Mobilfunk versorgen wolle. Die Beschwerdeführenden sind der Meinung, in der Landwirtschaftszone solle der landwirtschaftlichen Nutzung Priorität eingeräumt werden. Im Schreiben vom 17. Februar 2020 halten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an ihrer Kritik betreffend die Ausnahmebewilligung fest.