NISV fallen, können die Beschwerdeführenden somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Schutz der Gesundheit wird demzufolge durch die Grenzwerte, die in der NISV festgelegt worden sind, gewährleistet. Diese Grenzwerte sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gemäss dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand verfassungs- und gesetzeskonform.34 Sind die NISV-Grenzwerte eingehalten, ist die hier umstrittene Umrüstung der Anlage mit den 5G-Sendeantennen im Frequenzband 32 Vgl. Bericht Mobilfunk und Strahlung vom 18. November 2019 der Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung, S. 18 (ab-