Ziffer 64 Bst. c NISV. Für solche Anlagen gilt ein Anlagegrenzwert von 5 V/m, wie auch aus dem Standortdatenblatt folgt. Diesen Grenzwert hält die geplante Anlage nach der schlüssigen Beurteilung der kantonalen Fachstelle für Immissionsschutz an den OMEN ein. Relevant ist nach dem Gesagten nicht die Ziffer 64 Bst. b im Anhang 1 der NISV, sondern die Ziffer 64 Bst. c des Angangs 1 der NISV. Mit der Argumentation, wonach die Frequenzen um 3'500 MHz nicht unter den Begriff "höhere Frequenzen" der Vorschrift von Anhang 1 Ziffer 64 Bst. b NISV fallen, können die Beschwerdeführenden somit nichts zu ihren Gunsten ableiten.