d) Wie erwähnt plant die Beschwerdegegnerin, die 5G-Antennen im Frequenzband 3'400 MHz oder 3.4 GHz einzusetzen. Daneben sollen neue Multibandantennen in den Frequenzbändern 700 bis 900 MHz und 1'400 bis 2'600 MHz betrieben werden.33 Die strittige Mobilfunkanlage fällt demzufolge fraglos in den Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 1 Bst. a NISV. Die Anlage sendet gemäss den Angaben im Standortdatenblatt weder ausschliesslich im Frequenzbereich um 900 MHz noch ausschliesslich im Frequenzbereich um 1'800 MHz oder in höheren Frequenzbereichen. Die strittige Anlage fällt somit unter den Tatbestand "andere Anlagen" im Sinne von Anhang 1 Ziffer 64 Bst.