b) In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Immissionsschutz sei bundesrechtlich durch die NISV geregelt. Das BAFU unterstütze als zuständige Fachbehörde den Bundesrat bezüglich der NISV-Anpassungen an den Stand der Wissenschaft. Dem BAFU lägen keine neuen Studien vor, die eine Anpassung der Immissionsgrenzwerte erforderlich machen würden. Solange die Bestimmungen der NISV und der baurechtlichen Vorschriften eingehalten würden, sei die Installation von Antennen zur Umsetzung von 5G zu genehmigen.